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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Pensionsrückstellungen bei gewinnabhängigen Leistungen

| Das BMF hat passend zu den anstehenden Jahresabschlussarbeiten zur Berücksichtigung von gewinnabhängigen Pensionsleistungen bei der Bewertung der Pensionsrückstellungen Stellung genommen. |

 

Hintergrund | Eine Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung kommt nur in Betracht, soweit die Zusage keine Leistungen vorsieht, die von künftigen gewinnabhängigen Bezügen abhängen (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Das BMF stellt nun klar: Am Bilanzstichtag bestehende gewinnabhängige Pensionsleistungen sind in die Bewertung einzubeziehen, wenn und soweit sie dem Grunde und der Höhe nach eindeutig bestimmt sind und die Erhöhung der Versorgungsleistung schriftlich niedergelegt wurde (BMF, Schreiben vom 18.10.2013, Az. IV C 6 - S - 2176/12/10001; Abruf-Nr. 133909).

 

PRAXISHINWEIS | Aus Vertrauensschutzgründen wird es nicht beanstandet, wenn die bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt (8. November 2013) feststehenden und entstandenen Pensionsleistungen, die an bereits zum jeweiligen Bilanzstichtag erwirtschaftete und zugeteilte Gewinne gebunden sind, bis spätestens zum 31. Dezember 2014 schriftlich zugesagt werden.

Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 1 | ID 42401799