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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Übernahme einer Rückdeckungsversicherung bei Insolvenz oder Liquidation des Arbeitgebers

von StB Dipl.-Finw. (FH) Anne L‘habitant, WTS Steuerberatungsges. mbH

| Übernimmt der Arbeitnehmer eine Rückdeckungsversicherung für eine betriebliche Altersversorgung (bAV) bei Insolvenz des Arbeitgebers, ist dies seit dem 01.01.2018 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei möglich. Anders ist es bei Liquidation des Arbeitgebers. WVV nennt die Details. |

 

Übernahme einer Rückdeckungsversicherung bei Insolvenz

Der Arbeitnehmer hat bei Insolvenz des Arbeitgebers unter bestimmten Umständen das Wahlrecht, die auf sein Leben abgeschlossene Rückdeckungsversicherung fortzuführen (§ 8 Abs. 3 BetrAVG). So kann er die bAV mit eigenen Beiträgen weiter aufbauen, ggf. einen Hinterbliebenen- und Invaliditätsschutz aufrechterhalten und von einer Überschussbeteiligung des Versicherers profitieren. Übt er dieses Wahlrecht nicht aus, sichert der Pensions-Sicherungs-Verein die insolvenzgeschützten Versorgungsrechte nach § 7 BetrAVG.

 

Seit dem 01.01.2018 ist der Erwerb der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers steuerfrei (§ 3 Nr. 65 Buchst. d EStG). Die späteren Versorgungsleistungen aus der Rückdeckungsversicherung gehören insgesamt zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG. Der Versicherer muss lediglich die Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle übermitteln, er muss keinen Lohnsteuerabzug durchführen.