· Fachbeitrag · Altersversorgung
Zuwendung aus der bAV an Dritte
| Ein Leser fragt, ob man bei bAV-Verträgen nach § 3 Nr. 63 EStG auch Dritten Leistungen aus der bAV steuerunschädlich zuwenden kann, wenn keine Hinterbliebenen vorhanden sind. Wir haben Dr. Claudia Veh von der SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München gefragt. |
Die Antwort | Ja, es ist möglich, einem Dritten ein einmaliges Sterbegeld von maximal 8.000 Euro (§ 118a Nr. 3 VAG und BT-Drucksache 15/5221, 14) zuzuwenden, ohne dass dies zur Versagung der Anerkennung als betriebliche Altersversorgung führt. Eine solche Zuwendung ist aber nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
- Sterbegeld muss in dem konkreten bAV-Vertrag mitversichert bzw. zugesagt sein.
- Bei der bedachten Person muss es sich um denjenigen handeln, der die Beerdigungskosten trägt.
Quelle: ID 32062130