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· Nachricht · Altersversorgung/Riesterrente

Kapitalabfindungen für alte Riesterrente ermäßigt besteuern

| Die Kapitalabfindung einer Riester-Kleinbetragsrente ist nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern, wenn die Vertragsparteien bei einer vor dem Jahr 2005 abgeschlossenen Riesterrente nachträglich einvernehmlich eine Kapitalauszahlung anstelle einer Rente vereinbaren. Das hat das FG Nürnberg klargestellt. |

 

Begründung des FG im Fall der im Jahr 2003 abgeschlossenen Riesterrente: Es handelt sich um außerordentliche Einkünfte (FG Nürnberg, Urteil vom 11.07.2018, Az. 5 K 1130/17, Abruf-Nr. 206984):

  • Die Kapitalabfindung ist eine „Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten“.