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Aufzeichnungserleichterung bei Fahrrädern und Stromtankstellen
| Die Aufzeichnungserleichterungen im Lohnkonto sollen um zwei Anwendungsfälle erweitert werden. So steht es im Referentenentwurf der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen. Betroffen sind die steuerfreie Überlassung eines betrieblichen Fahrrads ( § 3 Nr. 37 EStG ) und die steuerfreie Nutzung von Stromtankstellen im Betrieb des Arbeitgebers( § 3 Nr. 46 EStG ). |
Hintergrund | Bislang enthielt die LStDV Aufzeichnungserleichterungen nur für steuerfreie Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 37 EStG) und steuerfreie Trinkgelder (§ 3 Nr. 51 EStG). Für die Stromtankstellen ist bereits im BMF-Schreiben vom 14.12.2016 (Az. IV C 5 ‒ S 2334/14/10002-03, Abruf-Nr. 190650) eine Befreiung von den Aufzeichnungspflichten geregelt. Da die Steuerbefreiung im Jahressteuergesetz 2019 verlängert wurde (bis 2030), hatte der Bundesrat bereits in diesem Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen, die Aufzeichnungserleichterung in die LStDV aufzunehmen. Dem wird jetzt entsprochen (BMF, Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, Referentenentwurf vom 21.02.2020, Abruf-Nr. 214490).