· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Lohnsteuer und Sozialabgaben sparen durch 15 begünstigte Gehaltsbestandteile von A bis Z
von StB Dipl.-Finw. (FH) Jutta Liess, Traunreut
| Vater Staat bietet ein breites Angebot an steuer- und sozialabgabefreien Gehaltsleistungen, an Steuervergünstigungen und an pauschal besteuerbaren Komponenten. Aktuell mehren sich laut Aussage der Finanzverwaltung in den Lohnsteuer-Arbeitgeberstellen Anträge auf Erteilung einer Anrufungsauskunft im Zusammenhang mit Gehaltsoptimierungsmodellen. Damit Sie als Arbeitgeber wissen, was zulässig ist, stellt WVV in einer Checkliste die 15 attraktivsten Gehaltsextras in alphabetischer Reihenfolge vor. |
Checkliste / Gehaltsbestandteile von A bis Z | |
Bestandteil | Begünstigung |
1. Arbeitgeberdarlehen
§ 8 Abs. 2 EStG | Geben Sie als Arbeitgeber Mitarbeitern ein zinsgünstiges Darlehen, gilt Folgendes:
Wichtig | Zur Steuerpflicht kommt es nur, wenn der monatliche Zinsvorteil - zusammen mit anderen Sachbezügen - die Freigrenze von 44 Euro übersteigt. Ist sie überschritten, können Sie den Vorteil pauschal nach § 37b Abs. 2 EStG versteuern.
Weiterführender Hinweis:Beitrag „Arbeitgeberdarlehen: So wird der geldwerte Zinsvorteil ermittelt“, WVV 9/2015, Seite 3. |
2. Aufmerksamkeiten
R 19.6 LStR | Sachzuwendungen an Mitarbeiter oder deren Angehörige sind bei besonderen Anlässen e- zum Beispiel Geburtstag, Heirat, Geburt eines Kindes - bis zu 60 Euro brutto pro Anlass steuer- und beitragsfrei. Auch kostenlose oder verbilligte Speisen und Getränke zum Verzehr in der Versicherungsagentur oder bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz fallen darunter. Ist der Wert von 60 Euro überschritten, tritt volle Steuer- und Sozialversicherungspflicht ein (Freigrenze). |
3. Auslagenersatz
| Sie können Mitarbeitern pauschalen Auslagenersatz für regelmäßig entstehenden beruflich bedingten Aufwand zahlen. Steuer- und beitragsfrei erstattet werden können insbesondere:
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4. BahnCard
§ 3 Nr. 16 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG | Sie können eine BahnCard an den Mitarbeiter steuerfrei überlassen, wenn
Beachten Sie | Nutzt der Mitarbeiter die BahnCard ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, liegt ein steuerpflichtiger Vorteil vor, den Sie mit 15 Prozent pauschal versteuern und sozialabgabenfrei belassen können (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG). |
Bestandteil | Begünstigung |
5. Beihilfen
R 3.11 Abs. 2 LStR,§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG |
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6. Betriebs-veranstaltungen
§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG | Geldwerte Vorteile, die Mitarbeiter aus Anlass von betrieblichen Veranstaltungen mit „gesellschaftlichem Charakter“ erhalten, führen nicht zu Arbeitslohn,
Weiterführende Hinweise: Beiträge „Betriebsveranstaltung 2015: 110-Euro-Freibetrag löst 110-Euro-Freigrenze ab“, WVV 2/2015, Seite 11 und „Betriebsveranstaltungen im Jahr 2014: Fiskus will steuergünstige BFH-Urteile aushöhlen“, WVV 8/2015, Seite 10. |
7. Fahrtkostenzuschuss
§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG | Sie als Arbeitgeber können zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
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8. Familie und Beruf
| Sie können zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Ab 2015 können Sie Betreuungsleistungen steuerfrei bezuschussen“, WVV 3/2015, Seite 7. |
9. Fortbildungskosten
R 19.7 LStR | Die Übernahme von Fortbildungskosten zur verbesserten Einsatzmöglichkeit des Mitarbeiters führt nicht zu Arbeitslohn. Hat die Maßnahme hingegen keinen Bezug zur konkreten Arbeitstätigkeit oder eines geplanten Positionswechsels, spricht das gegen das überwiegende betriebliche Interesse. Dann liegt steuerpflichtiger Lohn vor. |
10. Gesundheits-förderung
| Leistungen, mit denen Sie den allgemeinen Gesundheitszustand der Mitarbeiter verbessern, sind bis zu 500 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Das betrifft
Praxishinweis | Wollen Sie größere Aktionen einführen, sollten Sie eine Anrufungsauskunft einholen (§ 42e EStG). Dabei können Sie auch die erforderlichen Nachweise abklären.
Weiterführende Hinweise: Beiträge „Gesundheitsförderung: Durch geschickte Gestaltung Steuer- und SV-Nachforderungen vermeiden“, WVV 12/2012, Seite 13 |
11. Gutschein
§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG, § 8 Abs. 3 EStG, R 38.2 Abs. 3 LStR | Gutscheine über den Bezug von Waren (auch Tankfüllungen) oder Dienstleistungen gehören prinzipiell zum Arbeitslohn. Ist der Gutschein ein Sachbezug, gilt
Sozialversicherungsfrei bleiben Gutscheine als lohnsteuerfreie Sachzuwendungen, wenn sie zusätzlich gewährt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Barlohnumwandlungen sind also nicht begünstigt. |
Bestandteil | Begünstigung |
11. Gutschein | Praxishinweis | Gutscheine, die bei fremden Firmen einzulösen sind, fließen bereits mit der Übergabe an den Mitarbeiter zu. Insofern kann ein Mitarbeiter monatlich übergebene Tankgutscheine im Wert von 44 Euro sammeln und später gleichzeitig einlösen. Eine elektronische Tankkarte darf hingegen monatlich nur mit 44 Euro belastet werden.
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Tank- und Geschenkgutscheine bei der Lohn- und Umsatzsteuer richtig behandeln“, WVV 11/2014, Seite 9 |
12. Jobticket
§ 8 Abs. 2 EStG, § 40 Abs. 2 S. 2 EStG | Jobtickets sind Zeitkarten (Monats- oder Jahresfahrkarten), die Sie als Arbeitgeber bei dem Verkehrsunternehmen vergünstigt erwerben. Geben Sie die Fahrkarte unentgeltlich oder verbilligt an den Mitarbeiter weiter, entsteht ein geldwerter Vorteil, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Der Vorteil kann steuer- und sozialabgabenfrei bleiben, wenn die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro nicht überschritten ist (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Ist die Freigrenze von 44 Euro - durch den Wert der Fahrkarte oder andere Sachbezüge - überschritten, können Sie den Vorteil mit 25 Prozent pauschal versteuern und sozialabgabenfrei lassen.
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Jobticket für Arbeitnehmer: Lohnsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten optimal nutzen“, WVV 8/2015, Seite 15 |
13. Kindergarten- beiträge
| Sie können Ihren Mitarbeitern steuer- und sozialabgabenfreie Zuschüsse zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung der Kinder bei entsprechendem Nachweis zahlen. Voraussetzung ist, dass
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14. Kommunikations-geräte
§ 3 Nr. 44 EStG, § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG, R 3.45 LStR, R 40.2 Abs. 5 LStR | Für die Nutzung oder Überlassung von PC, Laptop, Smartphone etc. gibt es folgende Vergünstigungen:
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Smartphone, EDV und Software steuergünstig an Mitarbeiter überlassen oder bezuschussen“, WVV 11/2013, Seite 9 |
15. Reisekostenersatz
§ 3 Nr. 16 EStG,§ 9 Abs. 4a S. 8 EStG,§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG | Sie können Aufwendungen des Mitarbeiters bei Auswärtstätigkeiten bis zu den Beträgen steuerfrei erstatten, die als Werbungskosten absetzbar wären. Die gesetzlichen Verpflegungspauschalen
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PRAXISHINWEIS | Bei einigen Gehaltsextras hängt die Steuerfreiheit davon ab, dass die Leistung zusätzlich zum arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Achtung! Die Steuerfreiheit entfällt
Einzelheiten finden Sie in der Kurzinformation Lohnsteuer Nr. 05/2015 der OFD Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2015 (Abruf-Nr. 145108). |