· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Steuerfreie Corona-Prämie statt steuerpflichtiger Zahlungen wie Weihnachtsgeld
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Die steuerfreie „Corona-Prämie“ kann in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 anstelle anderer steuerpflichtiger Sonderzahlungen wie z. B. eines lohnsteuerpflichtigen Weihnachtsgelds ausgezahlt werden. WVV erläutert Ihnen, worauf es ankommt. |
Steuerfreie Corona-Prämie von 1.500 Euro
Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 Geldzuschüsse oder Sachzuwendungen, z. B. Gutscheine oder Nutzungsrechte, steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung gewähren (§ 3 Nr. 11a EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Voraussetzung ist, dass diese aufgrund der Corona-Krise gewährt und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
„Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“
Nach Ansicht der Finanzverwaltung werden Leistungen des Arbeitgebers nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn
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