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21.02.2018 · Nachricht · Arbeitgeberleistungen

Überlassung von geleasten (Elektro-)Fahrrädern

| Auch Agenturinhaber leasen Fahrräder oder E-Bikes, um sie Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Bei einer Nutzungsüberlassung im Zuge einer Barlohnumwandlung war bisher nicht klar, wie die vergünstigte Überlassung lohnsteuerlich zu behandeln ist. Auch war offen, wie die vergünstigte Übereignung des Fahrrads zu einem Restwert von z. B. zehn Prozent des ursprünglichen Kaufpreises lohnsteuerlich zu bewerten ist, wenn die Überlassung durch den Arbeitgeber z. B. nach 36 Monaten endet. Das BMF hat diese Fragen nun geklärt. |