· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Umzugskosten: BMF veröffentlicht neue Kostenpauschalen für die Jahre 2018 bis 2020
| Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern beruflich bedingte Umzugskosten bis zu bestimmten Beträgen steuerfrei erstatten ( § 3 Nr. 16 EStG , L 9.9 LStR). Dabei steht Ihnen eine Palette an steuerfreien Erstattungsmöglichkeiten zur Verfügung. Das BMF hat jetzt die Pauschalen für Umzüge in den Jahren 2018 bis 2020 veröffentlicht. |
Abzugsbeträge für 4 konkrete Umzugszeiträume
Maßgeblich für die Pauschale ist der Familienstand am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Die Umzugskostenpauschale erhöht sich um 50 Prozent, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von 5 Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht. Die Finanzverwaltung lässt ‒ in Abhängigkeit vom Umzugstermin ‒ folgende Pauschalen zum Werbungskostenabzug zu (BMF, Schreiben vom 21.09.2018, Az. IV C 5 ‒ S 2353/16/10005, Abruf-Nr. 204623):
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| 1.984 Euro (bis zu 992 Euro voll und darüber hinaus bis zu weiteren 992 Euro zu 3/4) | ||
| 2.045 Euro (bis zu 1.022,50 Euro voll und darüber hinaus bis zu weiteren 1.022,50 Euro zu 3/4) | ||
| 2.066 Euro (bis zu 1.033 Euro voll und darüber hinaus bis zu weiteren 1.033 Euro zu 3/4) | ||
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Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte | Ledige | Personen in häuslicher Gemeinschaft je | |
| 1.573 Euro | 787 Euro | 347 Euro |
| 1.622 Euro | 811 Euro | 357 Euro |
| 1.639 Euro | 820 Euro | 361 Euro |
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