· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen
| Mit zwei Urteilen vom 19. September 2012 hatte der BFH entschieden, dass das in bestimmten lohnsteuerlichen Begünstigungsnormen verwendete Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen erfüllt sei. Das BMF hat jetzt in einem Schreiben die Anforderungen des BFH zurückgeschraubt und die alte günstigere Rechtslage wiederhergestellt. |
Das BMF sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung bereits als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zum Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber schuldet. Das gilt auch wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Grundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat. Nur Gehaltsumwandlungen sind schädlich (BMF, Schreiben vom 22.5.2013, Az. IV C 5 - S 2388/11/10001-02; Abruf-Nr. 131690).
Weiterführender Hinweise
- Beitrag „Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen“, WVV 3/2013, Seite 5