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· Fachbeitrag · Ausgleichsanspruch

BMF-Schreiben zu Abfindungen auf Ausgleich übertragbar?

| Nach neuester Auffassung des BMF ist die Fünftel-Regelung bei der Abfindung an Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis aufgelöst wird, auch zu gewähren, wenn eine Teilzahlung bis zu zehn Prozent der Hauptleistung beträgt. WVV hat das BMF gefragt, ob dies auch für den Ausgleichsanspruch des selbstständigen Vertreters gilt, wenn der in zwei Teilbeträgen in zwei Veranlagungszeiträumen gezahlt wird. |

 

Das BMF verneint dies. Es will das Schreiben nur auf Entlassungsentschädigungen angewandt wissen. Begründung:

  • Mit der Entscheidung vom 13. Oktober 2015 (Az. IX R 46/14, Abruf-Nr. 182089) lasse der BFH die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zu, obwohl die Teilauszahlung 9,73 Prozent der Hauptleistung an den Arbeitnehmer beträgt. Der BFH konkretisiere damit seine Rechtsprechung zur Zusammenballung bei Entlassungsentschädigungen an Arbeitnehmer.
  • Vor dem Hintergrund sei das obige BMF-Schreiben mit Schreiben vom 4. März 2016 (Abruf-Nr. 146538) überarbeitet worden.
  • Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs sei nicht Gegenstand des Schreibens.

PRAXISHINWEIS | Die Finanzverwaltung will die neue BFH-Rechtsprechung nicht auf die Gewinneinkünfte und somit nicht auf den Ausgleichsanspruch des selbstständigen Vertreters anwenden. Daher muss sich ein Versicherungsvertreter, der eine Teilzahlung bis zu zehn Prozent der Hauptleistung erhalten hat und die Fünftel-Regelung für die Hauptleistung des Ausgleichsanspruchs durchsetzen möchte, darauf einstellen, dass er klagen muss.

 
Quelle: Ausgabe 06 / 2016 | Seite 1 | ID 44059619