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· Fachbeitrag · Basisrente

Todesfallleistung bei Basisrentenverträgen

| Verstirbt ein alleinstehender Versicherungsnehmer eines Basisrentenvertrags vor oder kurz nach seinem Rentenbeginn, stellt sich in der Praxis regelmäßig die Frage, was mit dem Kapital passiert, das er in den Basisrentenvertrag eingezahlt hat. |

 

Basisrentenvertrag endet ohne Leistung

Verstirbt eine alleinstehende versicherte Person vor Rentenbeginn eines Basisrentenvertrages, so endet der Vertrag ohne Leistung. Den Rechtsgrund dafür liefert § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG. Danach darf bei einem Basisrentenvertrag vertraglich nur eine Altersrente für den Steuerpflichtigen selbst sowie eine Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente vereinbart werden.

 

Als Hinterbliebene begünstigt sind ausschließlich der überlebende Ehegatte des Steuerpflichtigen oder seine Kinder, sofern für diese ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag besteht. Andere Personen, also zum Beispiel der Lebenspartner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, erhalten keine Hinterbliebenenleistungen. Denn über den beschriebenen Leistungskatalog hinaus legt der Gesetzgeber fest, dass die Ansprüche aus der Basisrente nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein dürfen (letzter Teilsatz der oben genannten Vorschrift).