· Nachricht · Betriebliche Altersversorgung
Steuerbegünstigung für eine Wechselprämie bei der Umstellung der Altersversorgung
| Widerruft der Arbeitgeber einseitig die bisherige betriebliche Versorgungszusage und bietet er den Beschäftigten eine neue betriebliche Altersversorgung an, die zu wesentlich niedrigeren Versorgungsansprüchen führt, so ist die Zahlung des Arbeitgebers, die den zukünftigen Einnahmenverlust teilweise ausgleichen soll, steuerbegünstigt. So sieht es der BFH. |
Arbeitgeber zahlt Wechselprämie bei Zustimmung zum Angebot
Im Urteilsfall hatte eine Arbeitgeberin die betriebliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten über eine eigene Versorgungseinrichtung durchgeführt. Diese wurde geschlossen und den Mitarbeitern angeboten, ihre bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Anwartschaft nach näherer Maßgabe einer Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung in ein beitragsfinanziertes System zu überführen. Im Falle einer Zustimmung zu diesem Angebot wurde den Arbeitnehmern eine individuell berechnete Wechselprämie gezahlt.
Es war streitig, ob die Wechselprämie nach § 24 Nr. 1 a EStG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuern ist.
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