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· Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

Versorgungsausgleichgesetz: Zwei aktuelle BGH-Urteile bringen ein wenig Licht ins Dunkel

von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

| Das Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) ist noch ziemlich neu und vieles ist im Gesetzestext nicht eindeutig geregelt. Somit bedarf es noch einiger höchstrichterlicher Entscheidungen, um Klarheit zu schaffen. Erwähnenswert sind daher zwei aktuelle BGH-Urteile im Zusammenhang mit einer fondsgebundenen betrieblichen Altersvorsorge (bAV) bei externer Teilung sowie zum Ausgleich einer bAV in Form von Sachleistungen. |

Verzinsung des Ausgleichsbetrags bei fondsgebundener bAV

Der Ausgleichsbetrag im Versorgungsausgleich ist im Fall einer externen Teilung vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für die Zeit ab Ende der Ehe bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10; Abruf-Nr. 113430). Der Zinssatz richtet sich nach der Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung.

 

Die Pflicht zur Verzinsung gilt zumindest für die Durchführungswege der bAV, bei denen von vorneherein eine tatsächliche zugesagte Wertsteigerung besteht. Das ist der Fall