· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Abzugsverbot: Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung
| Veranstalten Sie ein Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung, um Spenden für leukämie- und krebskranke Kinder zu sammeln, dann dürfen Sie diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehen. Das lehrt eine Entscheidung des FG Hessen. |
Im konkreten Fall unterstützte eine Versicherungsbüro-OHG die „Tour der Hoffnung“ - bei der Spenden für leukämie- und krebskranke Kinder gesammelt werden - indem sie ein Golfturnier mit Abendveranstaltung organisierte. Das Finanzamt verweigerte für die Aufwendungen (Miete des Golfplatzes, Bewirtung der Teilnehmer) den Betriebsausgabenabzug. Das FG Hessen gab dem Finanzamt Recht. Der Betriebsausgabenabzug sei nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen. Im Sinne dieser Vorschrift werden unter dem Begriff „ähnliche Zwecke“ insbesondere Aufwendungen für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung und Repräsentation verstanden. Darunter fielen auch der Golfsport und damit zusammenhängende Veranstaltungen. Dass der Hauptzweck der Veranstaltung die Gewinnung von Spenden und nicht die sportliche Betätigung gewesen sei, spiele dabei keine Rolle (FG Hessen, Urteil vom 22.5.2013, Az. 11 K 1165/12; Abruf-Nr. 132713).
PRAXISHINWEIS | Das FG zweifelte, ob das Abzugsverbot auch im Rahmen solcher Sponsoringaktivitäten gilt. Es hat deshalb die Revision zum BFH zugelassen. Die Versicherungsbüro-OHG hat davon Gebrauch gemacht (BFH, Az. IV R 24/13). |