· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Angabe des konkreten geschäftlichen Anlasses nicht vergessen!
| Wollen Sie Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abziehen, reicht es nicht, lediglich den Namen und die Funktion der bewirteten Person anzugeben. Sie müssen auch den konkreten geschäftlichen Anlass nachweisen. Das lehrt eine Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg. |
Hintergrund | Angemessene Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen wird. Zwecks Nachweis sind Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Bewirtung schriftlich festzuhalten. Nach Ansicht des FG ist es nicht damit getan, den Namen und die Funktion der bewirteten Person anzugeben, weil damit nur dargelegt wird, dass es sich um Personen handelt, zu denen eine Geschäftsbeziehung besteht. Die konkrete betriebliche Veranlassung der Bewirtung wird damit aber nicht nachgewiesen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.5.2011, Az. 12 K 12209/10; Abruf-Nr. 120693, rechtskräftig).
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- Das Thema „Bewirtungsaufwendungen“ haben wir in WVV 11/2011, Seite 13 erläutert. Sie finden den Beitrag unter wvv.iww.de im Archiv.