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· Fachbeitrag · Betriebsausgaben

BFH: In die Wohnung eines Vertreters integrierte Büroräume sind „häusliches Arbeitszimmer“

| Ein in die Wohnung eines Versicherungsvertreters integrierter wie ein typisches Arbeitszimmer eingerichteter Büroraum samt davor befindlichem Flur und Kunden-WC ist ein häusliches Arbeitszimmer, so das Fazit einer Entscheidung des BFH. Das hat steuerliche Konsequenzen für Vertreter. |

Büroräume sind „häusliches Arbeitszimmer“

Im BFH-Fall unterhielt ein Makler außerhalb seiner Wohnung ein Büro an einem anderen Ort. Er wohnte im Haus seiner Töchter acht Kilometer entfernt von seinem Büro. Dort hatte er im ersten Obergeschoss für seine Tätigkeit einen weiteren Büroraum mit davor liegendem Flurbereich, ein Kunden-WC, eine Garage mit Stellfläche und eine Werbetafel angemietet. Das Büro und das Kunden-WC sind nur über den gemeinsamen Hauseingang zu erreichen, über den der Mann auch Zugang zu den übrigen Räumen der Wohnung hat.

 

Die Mietkosten von 3.000 Euro jährlich für die Büroräumlichkeiten in der Wohnung machte der Mann als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt behandelte die Büroräumlichkeiten dagegen als „häusliches Arbeitszimmer“ und versagte den Betriebsausgabenabzug. Denn der Mann verfüge in seinem auswärtigen Büro über einen anderen Arbeitsplatz.