· Fachbeitrag · Betriebsveranstaltung
BMF erläutert Besonderheiten zu Betriebsveranstaltungen ab 2015
| Zum 1. Januar 2015 ist die Besteuerung von Zuwendungen an Mitarbeiter im Rahmen von Betriebsveranstaltungen durch § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG neu geregelt worden. Das BMF hat jetzt in einem Schreiben erläutert, wie die gesetzlichen Regelungen bei der Lohn- und Umsatzbesteuerung in der Praxis anzuwenden sind. Demnach gilt: |
- Ab 2015 sind alle Aufwendungen in die lohn- und umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einer Betriebsveranstaltung einzurechnen. Das gilt selbst für Aufwendungen, die den Mitarbeiter nicht bereichern.
- Eine Ausnahme gilt für rechnerische Selbstkosten wie anteilige Kosten der Lohnbuchhaltung, anteilige Abschreibung oder anteilige Kosten für Energie und Wasser, wenn in Räumlichkeiten der Agentur gefeiert wird.
- Wenig erfreulich ist auch, dass die Zuwendungen an eine Begleitperson ab 2015 dem jeweiligen Mitarbeiter zuzurechnen sind. Für die Begleitperson ist kein zusätzlicher Freibetrag anzusetzen.
(BMF, Schreiben vom 14.10.2015, Az. IV C 5 - S 2332/15/10001, Abruf-Nr. 145573).
PRAXISHINWEIS | Lohnsteuerlich gelten die im BMF-Schreiben veröffentlichten Regelungen für Betriebsveranstaltungen, die nach dem 31. Dezember 2014 durchgeführt wurden. Bei der Umsatzsteuer wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze erstmals auf Betriebsveranstaltungen angewendet werden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung - also ab dem 15. Oktober 2015 - durchgeführt wurden oder werden. |
Weiterführender Hinweis
- Ein ausführlicher Beitrag zum Thema Betriebsveranstaltung mit anschaulichen Beispielen folgt in der Dezember-Ausgabe 2015 des WVV.