· Fachbeitrag · Betriebsveranstaltung
BMF-Schreiben verschärft die gesetzliche Neuregelung für Betriebsveranstaltungen
von StB Dipl. Finw. (FH) Michael Heuser, WTS Steuerberatungsges. mbH, Köln
| Die steuerlichen Vergünstigungen für Betriebsveranstaltungen wurden zum 1. Januar 2015 neu geregelt (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG). So wurde die Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt. Aufwendungen bis 110 Euro bleiben grundsätzlich steuerfrei. Weniger schön ist, dass auch Kosten für den äußeren Rahmen in die Aufwendungen einzubeziehen sind. Die gesetzliche Regelung ließ viele Fragen offen, die die Finanzverwaltung nun beantwortet, wenn auch nicht immer im erhofften Sinne. |
Das versteht man unter einer Betriebsveranstaltung
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Begünstigt ist die Veranstaltung nur, wenn sie allen Mitarbeitern Ihrer Agentur oder einer Organisationseinheit wie einem Standort oder einer Abteilung offensteht (BMF, Schreiben vom 14.10.2015, Az. IV C 5 - S 2332/15/10001, Abruf-Nr. 145573, Tz. 4 Buchst. b). Veranstaltungen für bestimmte Personenkreise sind steuerlich keine Betriebsveranstaltungen.
Wichtig | Das BMF stellt klar, dass eine Betriebsveranstaltung vorliegt, wenn die Teilnehmer überwiegend - das heißt zu mehr als 50 Prozent - eigene Mitarbeiter (aktive oder ehemalige, einschließlich Praktikanten), deren Begleitung und auch ggf. in der Agentur tätige Leiharbeitnehmer sind, sofern diese jeweils als gesamte Personengruppe eingeladen sind (BMF, Schreiben vom 14.10.2015, Tz. 1). Wie bisher wird die bloße gemeinsame Teilnahme an einer musikalischen, künstlerischen oder sportlichen Veranstaltung nicht als Betriebsveranstaltung anerkannt (R 19.5. Abs. 4 Nr. 3 LStR; BMF, Schreiben vom 14.10.2015, Tz. 2 Abs. 2 Buchst. c).
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