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· Fachbeitrag · Betriebsveranstaltung

Fiskus hebelt BFH-Rechtsprechung aus und will nur die Freigrenze auf 150 Euro erhöhen

| Die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Freigrenze für die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung soll nach einem Gesetzesentwurf von 110 auf 150 Euro steigen. Insoweit kommt das BMF der Forderung des BFH nach. Ansonsten konterkariert der Gesetzesentwurf die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung. Dass diese von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert wird, zeigt eine Verfügung der OFD Nordrhein Westfalen. |

 

Berechnung der Freigrenze ist umstritten

Die erfreulichen Urteile (BFH, Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 94/10; Abruf-Nr. 133173 und BFH, Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 7/11; Abruf-Nr. 133172) haben die Spielregeln der Finanzverwaltung zur Berechnung der 110-Euro-Freigrenze ins Wanken gebracht. Demnach liegt derzeit kein Arbeitslohn vor, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers für maximal zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr 110 Euro pro Arbeitnehmer nicht übersteigen. Nach dem BFH sollen nur die vom Arbeitnehmer direkt konsumierbaren Kosten in die Berechnung einfließen, nicht hingegen Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung wie Raummiete sowie Aufwendungen für Begleitpersonen.

 

Finanzämter lassen streitige Fälle ruhen

Die Finanzverwaltung hat nun entschieden, dass sie die neuen richterlichen Grundsätze nicht anwenden wird. In einer Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen (Kurzinfo LSt 5/2014 vom 14.7.2014; Abruf-Nr. 142491) weist sie die Finanzämter an, Anträge von Arbeitgebern ruhend oder zurückzustellen.