· Nachricht · Betriebsveranstaltung
Kosten für Eventagentur gehören in Bemessungsgrundlage
| Die Kosten für eine professionelle Eventagentur, die eine betriebliche Veranstaltung organisiert, sind für Arbeitnehmer nach § 40 Abs. 1 EStG sowie für Kunden in die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 EStG einzubeziehen. So sieht es jedenfalls das FG Köln. Jetzt ist der BFH am Zug (Az. beim BFH: VI R 13/18 ). |
- Die Gewährung sonstiger Bezüge durch die Arbeitgeberin, die für die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vorliegen müssen, liegen nach Ansicht des FG in Form der Agenturleistungen vor. Die Arbeitnehmer sind durch die Einschaltung der Eventagenturen objektiv bereichert. Denn die Arbeitgeberin habe die Eventagentur eingeschaltet, um die Veranstaltungen professionell ausrichten zu lassen. Dies komme gerade auch bei den Arbeitnehmern an. Das spiegle sich ‒ im Vergleich zur Eigenorganisation ‒ im höherwertigen Leistungsspektrum und im Erlebnis für die Arbeitnehmer wider. Die Leistungen waren damit für die Arbeitnehmer auch konsumierbar und stellten eine objektive Bereicherung dar.
- Aus den gleichen Erwägungen rechnet das FG die Kosten für die Eventagentur in die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 EStG für die Kunden ein (FG Köln, Urteil vom 22.02.2018, Az. 1 K 3154/15, Abruf-Nr. 202474).
Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 1 | ID 45553927