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17.09.2014 · Fachbeitrag · Bilanz

BFH verneint Rückstellung für Prüfung des Jahresabschlusses

| Sie dürfen keine Rückstellung für die Prüfung der Jahresabschlüsse Ihrer Agentur-OHG oder -KG bilden, auch wenn diese Jahresabschlüsse gesellschaftsvertraglich vorgesehen sind. Das hat der BFH klargestellt. Der aus dem Gesellschaftsvertrag dem einzelnen Gesellschafter erwachsene Anspruch auf Durchführung des Prüfungsverfahrens könne naturgemäß nur innerhalb des Gesellschafterverbundes geltend gemacht und durchgesetzt werden. Er stelle daher keine Außenverpflichtung im Sinne des § 249 HGB dar (BFH, Urteil vom 5.6.2014, Az. IV R 26/11; Abruf-Nr. 142628 ). |