· Fachbeitrag · Bilanz
Neue Entwicklungen bei der Bildung von Rückstellungen für die Vertragsnachbetreuung - Teil I
von Dipl. Finanzwirt (FH), Steuerberater Daniel Scherf, Gesellschafter der Steuerkanzlei Scherf, Wirth und Zobel, Bamberg
| Der BFH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass Sie als Versicherungsvertreter für die Pflicht zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen eine Rückstellung bilden müssen. Das BMF hat sich dieser Auffassung auch grundsätzlich angeschlossen. Dennoch sind eine ganze Reihe von Fragen ungeklärt - sowohl bei der Frage, ob eine Rückstellung gebildet werden muss, als auch bei der Frage, in welcher Höhe. Mit zwei Beiträgen bringen wir Sie auf den neuesten Stand und beginnen in dieser Ausgabe mit der Frage, wann eine Rückstellung gebildet werden darf. |
Zweistufige Prüfung
Die Finanzämter und die Finanzgerichte (FG) nehmen bei der Prüfung, ob eine Rückstellung für die Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungsverträge zu bilden ist, eine zweistufige Prüfung vor:
- Zunächst muss geprüft werden, ob die Rückstellung dem Grunde nach überhaupt gebildet werden darf.
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