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· Fachbeitrag · Bilanz

Neue Entwicklungen bei der Bildung von Rückstellungen für die Vertragsnachbetreuung - Teil II

von Dipl. Finanzwirt (FH), Steuerberater Daniel Scherf, Gesellschafter der Steuerkanzlei Scherf, Wirth und Zobel, Bamberg

| Der BFH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass Sie als Versicherungsvertreter für die Pflicht zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen eine Rückstellung bilden müssen. Das BMF hat sich dieser Auffassung auch grundsätzlich angeschlossen. Dennoch sind eine ganze Reihe von Fragen ungeklärt - sowohl bei der Frage, ob eine Rückstellung gebildet werden muss, als auch bei der Frage, in welcher Höhe. In der September-Ausgabe haben wir uns mit der Rückstellung „dem Grunde nach“ beschäftigt. Im zweiten Teil geht es nun um die Höhe der Rückstellung. |

Nachbetreuungspflicht ist Sachleistungspflicht

Ist die Bildung einer Rückstellung für Vertragsnachbetreuung „dem Grunde nach“ gegeben, stellt sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Höhe der Rückstellung basiert und wie sie gebildet wird.

 

Die Nachbetreuungsverpflichtung ist eine Sachleistungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe b EStG. Somit ist sie mit den Einzelkosten und dem angemessenen Teil der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten. Als Sachleistungsverpflichtung ist jede einzelne Rückstellung bis zum Beginn der erstmaligen Nachbetreuungstätigkeit abzuzinsen (§ 6 Abs.1 Nr. 3a Buchstabe e Satz 2 EStG).

  Von Ihren Mitarbeitern müssen Sie die Höhe der Personalkosten pro Stunde ermitteln. Was Sie bei der Berechnung beachten müssen, lässt sich am einfachsten anhand eines Beispiels verdeutlichen: