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· Fachbeitrag · Bilanz

Rückstellung auch bei Abschluss- und Bestandspflegeprovisionen

| Eine Rückstellung wegen künftiger Vertragsbetreuung ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Versicherungsvertreter nicht nur eine Abschluss-, sondern auch eine Bestandspflegeprovision erhält. So ist ein Beschluss des BFH zu verstehen. Voraussetzung ist, dass ein Teil der Abschlussprovision eine Vorleistung auf die künftige Bestandspflege darstellt. |

 

PRAXISHINWEIS | Ob die Abschlussprovision eine Vorleistung darstellt, beurteilt sich nach den gegebenen vertraglichen Bestimmungen (Beschluss vom 8.11.2011, Az. X B 221/10; Abruf-Nr. 120229). Die vom Versicherungsvertreter erlangte Abschlussprovision ist nicht allein deshalb als Vorleistung anzusehen, weil die vertraglich vereinbarten Bestandspflegeprovisionen nicht kostendeckend sind. Die wirtschaftliche Unausgewogenheit von Provision und Bestandspflege allein ist kein Argument für den Ansatz einer Rückstellung.

Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 1 | ID 31099270