· Fachbeitrag · Bilanz
Wie funktioniert Verprobung bei Bestandspflegerückstellungen?
| Ein Leser hat eine Frage zur Rückstellungsbildung für die Nachbetreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungsverträge (WVV Ausgabe 11/2011, Seite 7): Der BFH lässt es zu, dass die Richtigkeit der Aufzeichnungen des Vertreters im Einzelfall durch eine Gegenüberstellung von Verträgen ohne Bestandspflegeprovision mit Verträgen mit Bestandspflegeprovision verprobt wird. Mir ist nicht klar, wie die Verprobung vonstattengehen soll und wie ich diese nutzen kann. |
UNSERE ANTWORT | Die Verprobung ist für den Fall gedacht, dass ein Vertreter Verträge mit und ohne Bestandspflegeprovision hat. Aus der Höhe der Provision für Verträge „mit“ Bestandspflege-Provision können dann eventuell Rückschlüsse darauf gezogen werden, welchen Aufwand der Versicherer pro Jahr und Vertrag für die Nachbetreuung annimmt und abgelten will. Bekommt beispielsweise ein Vertreter für einen Vertrag von seinem Versicherer pauschal zehn Euro, dann folgt daraus, dass der Versicherer nur einen ganz geringen zeitlichen Nachbetreuungsaufwand pro Jahr annimmt. Für die Verträge ohne Bestandspflegeprovision könnte daraus gefolgert werden, dass auch hier ein geringer Nachbetreuungsaufwand anfällt. Gibt der Versicherungsvertreter einen Aufwand von mehreren Stunden pro Vertrag und Jahr an, so dürfte das überzogen sein. Orientiert er sich dagegen an dem Wert, den der Versicherer für den Nachbetreuungsaufwand annimmt, so werden das Finanzamt und die Gerichte den Wert kaum ablehnen.
PRAXISHINWEIS | Die Verprobung mit Verträgen „mit“ Bestandspflege-Provision ist in der Praxis nur dann empfehlenswert, wenn die gezahlte Bestandspflege-Provision den tatsächlichen Nachbetreuungsaufwand Ihrer Agentur angemessen honoriert. Tut sie das nicht, sollten Sie Ihren Nachbetreuungsaufwand besser mittels fundierter Stichproben belegen. |