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· Nachricht · Buchführung

Geschäftsunterlagen ‒ das darf 2020 in den Reißwolf

| Same procedure as every year ‒ zu Beginn eines Jahres stellen Sie sich in der Agentur die Frage: Welche Geschäftsunterlagen darf ich aussortieren und vernichten, um Platz für neue Unterlagen zu schaffen? Die Antwort liefert die folgende alphabetisch sortierte Übersicht. |

 

PRAXISTIPPS | In punkto Aufbewahrung müssen Sie Folgendes wissen:

  • Geschäftsunterlagen sind je nach Art sechs oder zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht, Abschlüsse festgestellt oder Handelsbriefe empfangen oder abgesandt wurden. Erleichterungen gelten bei der Aufbewahrung von Lieferscheinen seit 01.01.2017: Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit Erhalt der Rechnung, für abgesandte Lieferscheine mit Versand der Rechnung.
  • Sie dürfen die Unterlagen trotz Ablauf der regulären Frist nicht vernichten, wenn eine Außenprüfung oder ein Einspruchsverfahren läuft bzw. die entsprechende Steuerfestsetzung vorläufig ist (§ 147 Abs. 3 AO).
  • Für die Verpflichtung zur Aufbewahrung müssen Sie in der Bilanz eine Rückstellung bilden.
  • Soweit die Unterlagen zur drohenden oder begonnenen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nötig sind, dürfen und sollten Sie diese länger als sechs bzw. zehn Jahre lang aufbewahren.
 

Weiterführende Hinweise