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Lange räumliche Trennung schadet Zusammenveranlagung nicht
| Auch Ehegatten, die jahrelang getrennt leben, können das Recht behalten, zusammenveranlagt zu werden. Das gilt nach Auffassung des FG Münster vor allem dann, wenn sie ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung aufrechterhalten haben („living apart together“). |
Im Urteilsfall war die Ehefrau zehn Jahre nach der Hochzeit mit dem gemeinsamen Sohn aus dem Einfamilienhaus ausgezogen. Wieder zehn Jahre danach wollte das Finanzamt die Zusammenveranlagung nicht mehr gewähren. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 EStG lägen nicht mehr vor. Das Ehepaar klagte dagegen mit Erfolg. Folgende Argumente überzeugten das FG, dass das Paar nur räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt lebte (FG Münster, Urteil vom 22.02.2017, Az. 7 K 2441/15 E, Abruf-Nr. 192494):
- Der Auszug der als Ärztin voll berufstätigen Frau war der schwierigen familiären Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Mannes geschuldet gewesen.