· Fachbeitrag · Elektromobilität
Nutzung und Überlassung von E-Kfz bzw. E-Bikes ist seit 01.01.2019 steuerlich noch attraktiver
| Die Nutzung von Elektro-Betriebs-Pkw durch Sie als Agenturinhaber sowie als Dienstwagen für Mitarbeiter ist zum 01.01.2019 steuerlich attraktiver geworden. Überlassen Sie Ihren Mitarbeitern (Elektro-)Fahrräder, können Sie das unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei tun. WVV stellt Ihnen die neuen Steuervergünstigungen vor. |
Überlassung von Elektro-und Hybridelektrofahrzeugen
Wenn Sie sich ein Elektro-und Hybridelektrofahrzeug kaufen bzw. einen Mitarbeiter als Dienstwagen überlassen wollen, ist zunächst zwischen den Fahrzeugarten zu unterscheiden: Während ein Elektrofahrzeug ausschließlich über einen Elektroantrieb verfügt, wird ein Hybridelektrofahrzeug (hybrid electric vehicle) von mindestens einem Elektromotor und einem weiteren „Energieträger“ (z. B. Dieselmotor) angetrieben; es bezieht die Energie sowohl aus einer Elektrobatterie als auch aus dem Kraftstofftank.
Bisherige Regelungen für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge
Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die vor dem 01.01.2019 angeschafft oder geleast wurden, gelten folgende Spielregeln: Haben Sie ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug auch privat genutzt, konnten Sie den geldwerten Vorteil entweder pauschal oder nach der Fahrtenbuchmethode ermitteln. Als Besonderheit ist ‒ seit 2013 ‒ als Nachteilsausgleich der Bruttolistenpreis um die Kosten des Batteriesystems pauschal ‒ je nach Anschaffungsjahr und Batteriekapazität ‒ zu kürzen (BMF, Schreiben vom 05.06.2014, Az. IV C 6 S 2177/13/10002, Abruf-Nr. 141787).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig