· Nachricht · Familienverträge/Betriebsausgaben
Arbeitsverhältnis zwischen (nahestehenden) fremden Dritten - kein Fremdvergleich
| Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen, insbesondere der Fremdvergleich, sind auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten grundsätzlich nicht anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gewisses Näheverhältnis besteht. Das hat das FG Niedersachsen entschieden. |
Pkw statt Lohn von monatlich 400 Euro an ehemalige Partnerin
Zwischen einem Selbstständigen und seiner ehemaligen Lebenspartnerin bestand seit 2006 ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis (Minijob). Beide wohnten auch nach der Trennung mit Rücksicht auf das gemeinsame Kind nah beieinander. Ab 2009 überließ der Mann der Frau, seiner einzigen Bürokraft, einen Pkw der unteren Mittelklasse (Bruttolistenpreis knapp 39.782 Euro) zur betrieblichen (35 Prozent) und privaten Nutzung - anstelle von Lohn in Höhe von 400 Euro.
Das Finanzamt ließ die Aufwendungen für das Arbeitsverhältnis im Anschluss an eine Betriebsprüfung nicht mehr zum Abzug zu: Das Arbeitsverhältnis halte ab dem Zeitpunkt der Pkw-Überlassung einem Fremdvergleich nicht stand. Das FG hat dieser Ansicht widersprochen, die Klage des Mannes hatte Erfolg (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2016, Az. 9 K 316/15, Abruf-Nr. 192020).