· Nachricht · Familienverträge/Betriebsausgaben
FG Köln hat Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob anerkannt
| Die Kosten für einen Dienstwagen sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird. Dies hat jedenfalls das FG Köln für den Fall einer Barlohnumwandlung entschieden. |
Ein Mann beschäftigte seine Ehefrau in einem Minijob als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 Euro monatlich. Er überließ ihr hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385 Euro (1 Prozent des Kfz-Bruttolistenneupreises) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen. Bei einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn des Mannes um die Kosten für den Pkw und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des Finanzamts wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden. Anders sieht es das FG Köln: Zwar sei die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich. Doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrags noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen würden (FG Köln, Urteil vom 27.09.2017, Az. 3 K 2547/16, Abruf-Nr. 200196).
PRAXISTIPP | Das Finanzamt hat die Revision beim BFH eingelegt (Az. X R 44/17). Der BFH wird das Modell „Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob“ auf Fremdüblichkeit prüfen. Bei einem Dienstwagen anstelle von Barlohn für eine geringfügig beschäftigte Lebensgefährtin hat er bereits entschieden, dass die Gestaltung nicht fremdüblich sei (BFH, Beschluss vom 21.12.2017, Az. III B 27/17, Abruf-Nr. 199592; BFH, Beschluss vom 21.01.2014, Az. X B 181/13, Abruf-Nr. 140714). |