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· Nachricht · Geringfügige Beschäftigung

Änderungen bei Mini- und Midi-Jobbern ab 2013

| Die Verdienstgrenzen für geringfügige Beschäftigung sowie für Beschäftigte in der Gleitzone werden zum 1. Januar 2013 an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Das hat verschiedene Änderungen zur Folge. |

 

  • Änderungen
Änderungen für Minijobber
  • Die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen wird von bisher 400 Euro monatlich auf 450 Euro monatlich angehoben.
  • Die Versicherungsfreiheit bleibt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestehen.
  • In der Rentenversicherung hingegen werden die geringfügig entlohnten Beschäftigten versicherungspflichtig. Das gilt aber nur für die Beschäftigungsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2013 neu geschlossen werden. Rentenversicherungspflicht heißt, dass die Beschäftigten den Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers tragen.
  • Die Beschäftigten können sich aber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (Opt-out).
  • Für vor dem 1. Januar 2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse gelten Bestandsschutz- und Übergangsregelungen.
    • Für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012 einen Minijob ausüben, bleibt es dauerhaft bei der bisherigen Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Sie können aber auf diese Versicherungsfreiheit verzichten.
    • Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2012 bis zu 400 Euro monatlich verdient haben und ihren Minijob ab dem 1. Januar 2013 über 400 Euro ausweiten, werden versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.
    • Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012 eine Tätigkeit im Bereich von 400 bis 450 Euro ausüben, bleiben übergangsweise für zwei Jahre in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.
  • Die Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen bleibt bestehen; sie steigt allerdings proportional zur Anhebung der Entgeltgrenze.
Änderungen für Midijobber
  • Ab 2013 wird für die Gleitzone (bisher 400,01 bis 800 Euro) ein Bereich von 450,01 bis 850 Euro gelten.
  • Für vor dem 1. Januar 2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse gelten Bestandsschutz- und Übergangsregelungen.
    • Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone über 400 bis 450 Euro beschäftigt waren, gilt die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31. Dezember 2014 fort.
    • Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsentgelt oberhalb der Gleitzone von 800 bis 850 Euro erzielten, bleibt es bei der Anwendung des bis dahin geltenden Rechts. Die Beschäftigten können jedoch bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung wählen.

 

Weiterführender Hinweis:

  • Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung; Abruf-Nr. 123008
Quelle: ID 36057430