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· Nachricht · Geringfügige Beschäftigung

Minijobberin in der Versicherungsagentur und im Privathaushalt

| In ihrer „Nachgefragt-Reihe“ hat die Minijob-Zentrale jüngst die Frage beantwortet, ob derselbe Arbeitgeber einen Minijobber gleichzeitig in seiner Firma und seinem privaten Haushalt beschäftigen kann. Es ist zwar möglich, aber dann fallen einheitlich die höheren gewerblichen Abgaben an. |

 

Ein Agenturinhaber kann z. B. eine Reinigungskraft als Minijobberin sowohl in der Agentur als auch im Privathaushalt beschäftigen. Da es sich aber um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handelt, ist die Minijobberin aus Sicht der Minijob-Zentrale ausschließlich über die Agentur zu melden und abzurechnen. Damit fallen die für gewerbliche Minijobs üblichen Abgaben auf den Gesamtverdienst an. Das Haushaltscheckverfahren ist nicht anwendbar.

 

PRAXISHINWEIS | Der Gesamtverdienst der Minijobberin darf (durchschnittlich) im Monat 450 Euro nicht überschreiten (Jahresgrenze 5.400 Euro). Andernfalls handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.