· Nachricht · GmbH/Altersversorgung
Verzicht auf Pensionsansprüche eines GGf führt zu Lohnzufluss
| Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) auf seine werthaltigen Pensionsansprüche und hat dies eine verdeckte Einlage zur Folge, fließt ihm in Höhe des Verzichts Arbeitslohn zu. Dem steht nach Ansicht des FG Baden-Württemberg auch nicht entgegen, dass der GGf einer GmbH formal nicht unter das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) fällt ( FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2015, Az. 8 K 380/13, Abruf-Nr. 192955 ). Der BFH prüft nun diese Rechtsansicht (Az. beim BFH: VI R 4/16 ). |
Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 2 | ID 44670281