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BVerfG verlangt neue Grundsteuer ab spätestens 2025
| Die Grundsteuer in ihrer jetzigen Form ist verfassungswidrig. Das hat das BVerfG festgestellt. Trotz Verfassungswidrigkeit darf sie aber in der bestehenden Form bis einschließlich 2024 weiter erhoben werden. Erst dann endet eine vom BVerfG vorgegebene Übergangsfrist. |
Die Grundsteuer ist vor allem deshalb verfassungswidrig, weil der Einheitswert der Grundstücke auf Werten basiert, die im Westen letztmals 1964 und im Osten 1935 angepasst worden sind. „Der Rückgriff auf Einheitswerte von 1964 vermag den Verkehrswert der Grundstücke heute nicht mehr abbilden, sondern verfehlt ihn generell und vollständig“, so das BVerfG u. a. wörtlich (Urteile vom 10.04.2018, Az. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, Abruf-Nr. 200583).
Wichtig | Die verfassungswidrigen Einheitswerte gelten aber zunächst weiter. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu finden. Diese muss er aber erst bis zum 31.12.2024 umgesetzt haben. Folglich wird sich für Eigenheimbesitzer und Mieter, die die Grundsteuer über die Nebenkosten tragen, vorerst nichts ändern. Abzusehen ist jedoch, dass die neue Grundsteuer ab 2025 deutlich höher ausfallen wird.