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15.01.2014 · Fachbeitrag · Kapitalanlagen

Altverluste sind auch im Jahr 2014 noch verrechenbar

| Noch nicht verbrauchte Altverluste aus Kapitalvermögen sind ab 2014 nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinnen) nach § 23 EStG verrechenbar. Altverluste wirken sich ab 2014 also nur noch dann steuersparend aus, wenn Sie Gewinne aus dem Verkauf einer Immobilie erzielen, die sich noch innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist befand, oder Gegenstände (zum Beispiel Gold) verkaufen, die Sie vor weniger als einem Jahr gekauft haben. Der Verlustvortrag der Altverluste ist zeitlich unbeschränkt. |