21.06.2013 · Fachbeitrag · Kapitalanlagen
Werbungskosten von vor 2009 weiter unbeschränkt abziehbar
| Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind, können weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungssteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten greift bei diesen Aufwendungen nicht, entschied das FG Köln. |
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