· Fachbeitrag · Kfz-Kosten
Ein-Prozent-Regelung stets auf Basis des Bruttolistenneupreises
| Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Dienstwagens bemisst sich nach der Ein-Prozent-Regelung auf der Grundlage des Bruttolistenneupreises. Das gilt nach Ansicht des BFH auch bei einem als Gebrauchtfahrzeug angeschafften Dienstwagen. Die tatsächlichen Anschaffungskosten dürften nicht angesetzt werden. |
Die Bewertung des Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung mit dem Ansatz des Nutzungsvorteils in Höhe von ein Prozent sei zwar eine grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens unberücksichtigt lasse. Da aber der Steuerpflichtige die Wahl habe, seinen Nutzungsvorteil alternativ nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln und so nach den konkret entstandenen Kosten zu bewerten, sei die Typisierungsregelung verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH, Urteil vom 13.12.2012, Az. VI R 51/11; Abruf-Nr. 130768).