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Import-Kfz: Ein-Prozent-Regelung bemisst sich am Importpreis
| Nutzen Sie ein Importfahrzeug als Betriebs-Pkw, für das es keinen inländischen Bruttolistenpreis gibt und das auch nicht mit einem inländischen Kfz vergleichbar ist, darf das Finanzamt den Bruttolistenpreis schätzen und ihn der Ein-Prozent-Regelung für die Privatnutzung zugrunde legen. Schätzungsgrundlage ist dabei der Importpreis und nicht der wesentlich niedrigere Listenpreis, der im Ursprungsland des Kfz angegeben ist ( BFH, Urteil vom 09.11.2017, Az. III R 20/16, Abruf-Nr. 200036 ). |
Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 1 | ID 45180303