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Selbst getragene Krankheitskosten: keine Sonderausgaben
| Trägt ein privat Krankenversicherter seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, kann er diese Kosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG steuerlich abziehen. Das hat der BFH entschieden und seine Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Kostentragung bei einem Selbstbehalt fortgeführt. |
Das Finanzamt darf den Sonderausgabenabzug um die volle Beitragsrückerstattung kürzen. Die Beitragsrückerstattung ist nicht um Kosten zu kürzen, die der privat Krankenversicherte selbst getragen hat. Diese Kosten können höchstens außergewöhnliche Belastungen darstellen. Das musste der BFH im konkreten Fall aber nicht entscheiden (BFH, Urteil vom 29.11.2017, Az. X R 3/16, Abruf-Nr. 200580).