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· Fachbeitrag · Krankenversicherung

Vorauszahlung von Krankenversicherungsbei-trägen: Arbeitnehmer müssen neu justieren

| Arbeitnehmer müssen neu justieren, ob sich für sie das Steuerspar-Modell „Vorauszahlung von PKV-Beiträgen“ wirklich lohnt. Hintergrund ist ein Schreiben aus dem BMF, auf dessen Folgen uns ein Leser aufmerksam gemacht hat. Hier der Praxisfall und einige Denkanstöße, wann sich Vorauszahlungen dennoch lohnen können. |

Das soll mit Beitragsvorauszahlungen erreicht werden

Steuerzahler können maximal das 2,5-fache des laufenden Jahresbeitrags zur Basiskrankenversicherung im Voraus für kommende Jahre bezahlen und diesen Betrag in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG). Mit der Vorauszahlung wird nicht nur das Ziel verfolgt, den Sonderausgabenabzug im laufenden Jahr zu maximieren. Der eigentliche Clou liegt darin, dass die Vorauszahlung ermöglicht, dass in den Folgejahren andere Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Beiträge zur Arbeitslosen- oder Unfallversicherung) bis zu 1.900 Euro/2.800 Euro (Arbeitnehmer/Selbstständige) als Sonderausgaben abziehbar sind. Diese Beiträge würden sonst steuerlich ungenutzt verpuffen (siehe WVV 2/2012, Seite 9).

Das Vorauszahlungsmodell bei Arbeitnehmern

Warum und wie die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung das Modell für Arbeitnehmer zerstückelt haben, zeigt folgendes Beispiel: