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· Fachbeitrag · Krankenversicherung/Sonderausgaben

BMF klärt Details ‒ So sind Vorauszahlungen zur Basiskrankenversicherung absetzbar

von Christian Ollick, Dipl.-Finw. (FH), Herford

| Um missbräuchliche Steuergestaltungen zu vermeiden, dürfen Vorauszahlungen zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung seit 2011 nur noch mit maximal dem Zweieinhalbfachen der regulären Jahresbeiträge direkt im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Das BMF hat nun Details zur Ermittlung des Vorauszahlungsvolumens und zur Ermittlung der geleisteten Beitragsvorauszahlungen geregelt. |

Gesetzesänderung begrenzt Steuergestaltung

Steuergesetze enthalten mitunter verborgene Schlupflöcher, die der Gesetzgeber erst im Nachhinein erkennt und schließt. Das zeigen die Regelungen zum Sonderausgabenabzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen: Seit 2010 waren die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zum Sonderausgabenabzug in unbeschränkter Höhe zugelassen worden (§ 10 Abs. 4 S. 4 EStG).

 

Dadurch eröffnete sich für Versicherte kurzzeitig ein lukratives Steuersparmodell: Mit hohen Beitragsvorauszahlungen für Folgejahre konnten sie ihren Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr vervielfachen. In den Folgejahren anfallende sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen konnten nicht mehr durch die Basisbeiträge „verdrängt“ werden, sondern waren eigenständig abziehbar (WVV 2/2010, Seite 17).