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Kapitalauszahlung aus LV: Steuer kann erlassen werden
| Ein Steuerzahler, der dauerhaft weniger als den monatlich unpfändbaren Betrag zur Verfügung hat, muss die Kapitalauszahlung aus einem Lebensversicherungsvertrag aus Billigkeitsgründen nicht versteuern. Das hat das FG Niedersachsen für eine Lebensversicherung entschieden, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden war und die nun fällig wurde. Unser Schwesterinformationsdienst SSP Steuern sparen professionell erläutert, wer begünstigt ist und welche Schritte er ergreifen sollte. |
Weiterführende Hinweise
- SSP-Beitrag „Kapitalauszahlung aus Lebensversicherung: In diesen Fällen wird Ihnen die Steuer erlassen“ auf wvv.iww.de → Abruf-Nr. 45246303
Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 1 | ID 45251268