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· Fachbeitrag · Lebensversicherung

LV gegen Einmalbeitrag: Sparanteilszinsen voll steuerpflichtig

| Bei aufgeschobenen Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind die rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Sparanteilszinsen generell einkommensteuerpflichtig, wenn Kapital ausgezahlt wird. Das hat das FG Hessen entschieden. |

 

Die genannte Versicherungsform gehört nicht zu abschließend aufgeführten steuerbegünstigten Vertragstypen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG in der Fassung vor 2005. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob die Laufzeit von zwölf Jahren eingehalten wurde (FG Hessen, Urteil vom 16.6.2011, Az. 11 K 2096/09; Abruf-Nr. 113589)

 

PRAXISHINWEISE |  

  • Bei aufgeschobenen Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag bleiben die Sparanteilszinsen der Aufschubphase steuerfrei, wenn sich der Steuerpflichtige die Renten auszahlen lässt. Es werden dann die gezahlten Renten mit dem Ertragsanteil nach § 22 EStG versteuert.
  • Wählt der Steuerpflichtige die Kapitalabfindung, sind die Sparanteilszinsen voll steuerpflichtig. Sie unterliegen aber seit 2009 nur mehr mit 25 Prozent der Abgeltungsteuer.
 
Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 2 | ID 31948260