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14.06.2019 · Nachricht · Lebensversicherung

Standardisierte Strategien – kein vermögensverwaltender Vertrag

| Die Möglichkeit des Berechtigten einer Lebensversicherung, deren Versicherungsleistung von der Wertentwicklung eines Anlagestocks abhängt, aus mehreren standardisierten Anlagestrategien zu wählen, begründet allein keine mittelbare Dispositionsbefugnis im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 5 EStG. Das hat der BFH klargestellt und damit der Einordnung als vermögensverwaltende Versicherung durch die Steuerbehörden eine Absage erteilt. |