· Fachbeitrag · Lebensversicherung/Fondsgebundene Lebensversicherung
Verkauf einer alten Lebensversicherung mit Verlust: BFH muss über Verlustabzug entscheiden
| Verkaufen Versicherungsnehmer eine (fondsgebundene) Lebensversicherung, die sie vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen haben und erzielen dabei Verluste, erleben sie steuerlich eine böse Überraschung: Das Finanzamt stuft die Verluste als „Privatvergnügen“ ein. Ein Versicherungsnehmer wehrt sich gegen diese Praxis vor dem BFH. |
Grundsätze zur Besteuerung einer Alt-Lebensversicherung
Mit der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 hat der Gesetzgeber Veräußerungserlöse im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen den Zinserträgen weitgehend gleichgestellt. Seither sind auch Erträge aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung nach dem 31. Dezember 2008 steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG).
Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden (Altverträge), gilt dies nur, sofern zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung steuerpflichtig wären (§ 52a Abs. 10 S. 5 EStG). Verkaufen Versicherungsnehmer die Versicherung also,
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