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· Nachricht · Lohnabrechnung

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2020

| Das BMF hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2020 bekannt gemacht. Inhaltlich hat sich im Vergleich zum Vorjahr kaum etwas geändert. |

 

  • Es wurde klargestellt, dass neben den nach § 3 Nr. 56 und 63 EStG steuerfreien Beiträgen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung auch die nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfreien Beträge nicht unter Nr. 3 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen sind.
  • Ergänzt wurde, dass unter Nr. 17 die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Zuschüsse und Sachbezüge betragsmäßig zu bescheinigen sind. Wie bisher müssen auch Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (inkl. Sammelpunkt und weiträumigem Tätigkeitsgebiet), die im Rahmen der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG oder des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei bleiben, unter Nr. 17 bescheinigt werden.
  • Unter der Nr. 18 sind nur die nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG mit 15 Prozent pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (inkl. Sammelpunkt und weiträumigem Tätigkeitsgebiet) zu bescheinigen.
  • Bei der Bescheinigung von Zukunftssicherungsleistungen (Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) dürfen keine Beträge bescheinigt werden, die mit steuerfreiem Arbeitslohn in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Hier ist nur der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zu bescheinigen, der sich nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn im Bescheinigungszeitraum ergibt. Derzeit ist bei dieser Berechnung der steuerpflichtige Arbeitslohn maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Ab 2020 ist die Verhältnisrechnung auch durchzuführen, wenn der steuerpflichtige Arbeitslohn im Bescheinigungszeitraum die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Steuerpflichtiger Arbeitslohn, der unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze nicht sozialversicherungspflichtig ist (z. B. Abfindungen wegen Beendigung des Dienstverhältnisses) bleibt bei der Berechnung aber außer Ansatz.

 

Weiterführende Hinweise

  • BMF, Schreiben vom 09.09.2019, Az. IV C 5 ‒ S 2378/19/10002 :001, Abruf-Nr. 211214
  • Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2020, BMF, Bekanntmachung vom 09.09.2019, Az. IV C 5 ‒ S 2378/19/10030 :001, Abruf-Nr. 211213
Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 2 | ID 46162466