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23.08.2013 · Fachbeitrag · Lohnsteuer

Azubi 2013: Betriebe können Vereinfachungsregelung nutzen

| Ledige Auszubildende (Azubi), die jetzt eine Ausbildung beginnen, müssen dem Arbeitgeber nicht zwingend eine Ersatzbescheinigung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen vorlegen. Um für den Azubi einen ELStAM-Abruf zu starten, genügt nach Mitteilung der OFD Karlsruhe eine schriftliche Bestätigung, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt, sowie die Angabe der Identifikationsnummer, des Geburtsdatums und der Religionszugehörigkeit (Pressemitteilung der OFD Karlsruhe vom 22.7.2013). |