· Nachricht · Lohnsteuerbescheinigung/Reisekosten
Weiter Vereinfachung für Reisekosten und Mahlzeitengestellung
| Die Befreiung von der Bescheinigungspflicht des Großbuchstabens M gilt letztmalig bis Ende 2018. Das BMF hat nämlich die bis Ende 2017 befristete Befreiungsmöglichkeit um ein weiteres Jahr verlängert. |
Seit 2014 muss der Großbuchstabe „M“ im Lohnkonto aufgezeichnet und in die Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden. Voraussetzung ist, dass dem Mitarbeiter anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung von Ihnen oder auf Ihre Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit gestellt wird, die nach den amtlichen Sachbezugswerten zu bewerten ist.
Bislang lässt es die Finanzverwaltung zu, dass Sie den Großbuchstaben „M“ nicht aufzeichnen und bescheinigen müssen, wenn das Betriebsstättenfinanzamt Sie von der Eintragung der steuerfrei gezahlten Reisekostenvergütungen befreit hat. Das gilt insbesondere, wenn Sie Lohn- und Reisekostenabrechnungen getrennt führen. Diese Übergangsregelung hat das BMF bis zum 31.12.2018 verlängert. Ab 01.01.2019 müssen Sie den Großbuchstaben „M“ bescheinigen (BMF, Schreiben vom 27.09.2017, Az. IV C 5 ‒ S 2378/17/10001, Abruf-Nr. 196944).
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