· Fachbeitrag · Rentenversicherung
Besteuerung von Rentenzahlungen bei Teil-Auszahlungen vor und nach Rentenbeginn
von RA Dr. Daniel Welker, Bereichsleiter bei der Swiss Life AG
| Erlebt der Versicherungsnehmer den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, erhält er eine lebenslange Rente. Nicht selten jedoch werden Rentenversicherungsverträge vorzeitig, das heißt noch während der Ansparphase oder nach dem Beginn der Rentenzahlung zumindest in Teilen gekündigt. Was in diesen Fällen für die Besteuerung gilt, erläutert der folgende Beitrag auf Basis eines BMF-Schreibens vom 18. Juni 2013. |
Teil-/Kündigung eines Vertrags vor Ende der Ansparphase
Der Versicherer ist vertraglich zur Rentenzahlung bis zum Tode der versicherten Person verpflichtet. Die Zahlungen muss diese Person mit dem Ertragsanteil versteuern (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG).
Bei der (Teil-)Kündigung eines Vertrags vor dem Ende der Ansparphase gilt etwas anderes: Die Besteuerung erfolgt auf der Basis des Unterschiedsbetrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Denn die Versicherungsleistung aus einem Rentenversicherungsvertrag zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie nicht als lebenslange Leibrente erbracht wird.
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